ThobuscH Natursteine
ThobuscH Natursteine

AGB

Geltung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Mit der Erteilung eines Auftrags erkennt der Kunde diese AGB voll an. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen Ihnen ausdrücklich und schriftlich zu.

Ist der Kunde Unternehmer, gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn bei späteren Geschäften hierauf nicht mehr Bezug genommen wird. Soweit Bestimmungen dieser AGB für Verbraucher nicht wirksam sein sollten, bleiben sie für Kunden, die Unternehmer (§14 BGB) sind, wirksam, auch wenn dies in der Klausel nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Der Begriff des Verbrauchers im Sinne dieser AGB bestimmt sich nach $13 BGB.

Vertragsschluss

Sämtliche direkt oder durch unsere Vertreter abgegebenen Angebote verstehen sich sowohl hinsichtlich des Preises als auch für Menge und Lieferung freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, insbesondere bei Lagerware, bleibt vorbehalten.

Stückzahlen und Mengen in unserem Angebot sind überschlägig ermittelt. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß.

Der Kunde ist an seine Auftragserteilung 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Leistung der Firma ThobuscH Natursteine zustande. Auftragsannulierungen sind nur mit unserem Einverständnis gültig. In diesem Fall stehen uns 25% der vereinbarten Kaufpreissumme als Schadenersatz zu.

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Angaben der Auftragsbestätigung, soweit sie von dem Auftrag abweichen oder ergänzende Regelung darstellen, als Vertragsinhalt, soweit der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerspricht.

Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, ab Werk oder ab Lager, ausschließlich Verpackung.

Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen etc. verbleiben Eigentum der Firma ThobuscH Natursteine. Sie dürfen ohne Zustimmung der Firma ThobuscH Natursteine Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an die Firma ThobuscH Natursteine herauszugeben.

Lieferung, Versand, Ausführung, Abnahme und Inbetriebnahme

Lieferzeitangaben werden annähernd angegeben und sind unverbindlich. In unserem Angebot angegebene Lieferfristen beginnen erst ab dem Tage des Vertragsabschlusses. Wird der Auftragsumfang nachträglich erweitert, können wir eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen.

Werden wir durch einen Lieferanten trotz Abschluss eines uns möglichen kongruenten Deckungsgeschäftes aus Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht beliefert, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten; bei Ausbleiben einer Teillieferung gilt dies nur für die nicht lieferbaren Gegenstände; der Kunde kann jedoch auch in diesem Fall von dem ganzen Vertag zurücktreten, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.

Unsere Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Gefahr des Kunden ohne Haftung für Bruch, Diebstahl oder sonstige Beeinträchtigung während des Transports; dies gilt nicht soweit wir die Schadensursache zu vertreten haben. Unsere Inanspruchnahme wegen eines offenkundigen Transportschadens besteht nur, wenn uns der Kunde unverzüglich unter genauer Schilderung des Transportschadens unterrichtet und uns diese Transportverpackung und die beschädigte Ware zur Abholung überlässt. Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, muss der Kunde sich diese sofort auf dem Frachtbrief oder einem Protokoll zur Angabe des Umfangs und der Art der Beschädigung bestätigen lassen. Die Bestätigung ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verletzung dieser Verpflichtung haftet uns der Kunde auf Schadenersatz insbesondere für den Fall, dass wir wegen fehlender Angaben Ansprüche gegen den Versicherer nicht oder nicht vollständig geltend machen können.

Die Kosten der Versendung, der Verpackung und einer vom Kunden verlangten Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Wir sind zu einer solchen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet.

Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen die genauen Stückzahlen und Größen der gewünschten Platten erhalten. Ohne diese Angaben wird keine Haftung für deren Richtigkeit übernommen, es sei denn diese Angaben sind aus anderen uns zur Verfügung stehenden Unterlagen eindeutig ersichtlich.

Der Kunde ist verpflichtet, die gekaufte Ware zum Liefertermin und, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, unverzüglich nach Vertragsabschluss abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme werden dem Kunden zusätzlich Lagergebühren berechnet; wir sind auch berechtigt die Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einzulagern, soweit uns eine Lagerung in unserem Lager nicht zuzumuten ist.

Für die Ausführung ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde gelegt.

Bei Verlegearbeiten von Bodenplatten (Dünnbett) auf bauseitigem Estrich werden Toleranzen bis 5mm vorausgesetzt. Bei Unebenheiten über 5mm werden die Mehrkosten für Klebemörtel sowie der Mehraufwand nach Zeit berechnet.

Fertiggestellte Treppenanlagen, Bodenbeläge und dergleichen aus Natur- oder Kunststein dürfen durch den Auftraggeber, andere Handwerker oder Dritte erst benutzt werden, wenn diese Leistungen vom Auftragnehmer zur Benutzung freigegeben wurden. Werden diese Leistungen vorzeitig benutzt, so gelten sie mit dem Augenblick der Inbenutzungsnahme als abgenommen. Für Schäden die darauf entstehen, haftet der Auftragnehmer (ThobuscH Natursteine) nicht.

Preise, Zahlungen, Verzug und Aufrechnung

Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager. Transportkosten werden gesondert berechnet.

Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages ergibt sich aus dem Vertrag oder dem Rechnungstext. Skonti und Zahlungsziele entfallen, auch wenn sie in einer Rechnung ausgewiesen sind, wenn der Kunde eine Rechnung nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt. Ist Abschlagszahlung vereinbart, entfällt der Skonto auch rückwirkend für bereits innerhalb der Skontofrist bezahlten Abschläge, wenn der Kunde eine Abschlagszahlung oder die Schlussrechnung nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt.

Kommt der Kunde mit der Zahlung einer fälligen und einredefreien Forderung in Verzug sind wir berechtigt Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes lt. BGB II, mindestens aber EUR 15,- zu fordern.

Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, dürfen wir Vorauszahlung verlangen oder unsere Leistung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn der Kunde fällige Forderungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

Bei Zahlungsverzug des Kunden werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Kunde darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug uns abgetretener Forderungen erlischt zum Zeitpunkt des Verzugseintritts.

Der Kunde kann nur mit anerkannten oder rechtskräftigen festgelegten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. Ist der Kunde Unternehmer ist ein Zurückbehaltungsrecht, einschließlich der Rechts aus § 478 BGB, ausgeschlossen.

Privatpersonen sind verpflichtet Rechnungen 2 Jahre aufzubewahren, Unternehmer 10 Jahre.

Gewährleistung, Haftung

Juramarmor, Solnhofener Platten, Buntmarmor, Granite, Gneise und sonstige Natursteine, Muster, Farben und Materialbeschaffenheiten usw. zeigen zur das allgemeine Aussehen des Steines. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteines in sich vereinigen. Vorkommende, aus der Natur des Materials herrührende Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen usw. sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsperrungen, Risse, Quarzadern usw. mindern den natürlichen Wert des Steines nicht. Sie beinhalten keinen Mangel. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, gehört Frostbeständigkeit nicht zur Sollbeschaffenheit.

Der Kunde kann Ansprüche wegen eines offensichtlichen Mangels binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend machen, wobei zur Fristeinhaltung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Ist der Kunde Kaufmann verbleibt es bei den Bestimmungen §§ 377, 378 und 381 HGB.

Durch Ablauf dieser Frist bzw. durch Zahlung des Rechnungsbetrages gilt die Ware als abgenommen.

Soweit vom Käufer berechtigte Gewährleistungsansprüche erhoben werden, leisten wir nach unserer Wahl Gewährleistungen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter ausdrücklichem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen bezüglich mittelbarer oder unmittelbarer Schäden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Haften wir wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gem. §§ 463, 498 Abs. 2 BGB kann der Kunde statt der vorstehenden Rechte Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Falle eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gem. §459 BGB leisten wir Gewähr.

Tritt nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die uns zustehende Zahlung gefährdet ist, oder kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir die Gewährleistung verweigern, bis der Kunde Sicherheit leistet, oder den geschuldeten Betrag auf ein Treuhandkonto einbezahlt, über das beide Vertragspartner gemeinschaftlich verfügungsbefugt sind. Haben wir unsere Gewährleistungspflicht erfüllt, ist der Kunde zur Freigabe an uns verpflichtet; im Falle der Rückgängigmachung oder Minderung des Vertrages oder in Höhe eines mit Kunden zustehenden Schadenersatzanspruches, sind wir zur Freigabe verpflichtet.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden die verursacht werden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.

Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere aus Ersatz von Schäden die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz von uns oder unserer Arbeiter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie den nachstehenden Fällen nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unsere Schadensersatzhaftung aus Verzug oder einer von uns vertretenden Unmöglichkeit ist mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt auf 50 % des Netto-Rechnungswertes der Lieferung, bezüglich deren Verzug oder Unmöglichkeit eingetreten ist, unter Ausschluss einer Haftung entfernter Schäden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes von Personen oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Er gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Befriedigung unserer Zahlungsansprüche aus dem Vertrag unser Eigentum. Sie darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Dies gilt auch für Waren, die in ein Gebäude eingebaut und damit wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden.

Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, von uns unter Eigentumsvorbehalt, gelieferte Ware weiter zu verarbeiten. Bezüglich der Weiterverarbeitung sind wir Mithersteller mit der Maßgabe, dass wir Miteigentumsanteile an dem neu hergestellten Produkt, entsprechend der Quote des Rechnungswertes der von uns verarbeiteten Ware, erhalten. Bis zur Weiterveräußerung verwahrt der Kunde die Ware ggf. neben anderen Mitherstellern für uns. Wir ermächtigen in stets widerruflicher Weise den Kunden in unserem Eigentum stehende Ware bzw. neu hergestellte Produkte weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Zahlungsansprüche gegen die Erwerber an uns ab, und zwar in Höhe des Teilbetrages, der dem Rechnungswert unserer veräußerten Ware in Falle der Herstellung einer neuen Sache entsprechend der Quote unseres Miteigentums entspricht. Der Kunde ist bis zu einem etwa erfolgten Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen und uns eine vollständige Liste der betreffenden Schuldner unter Angabe der geschuldeten Beträge und bei Verarbeitung des Anteils der von uns verarbeiteten Ware zu übergeben. Unsere Eigentumsrechte gehen erst dann auf den Kunden über, wenn dieser alle uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus laufenden Geschäftsverbindungen erfüllt hat. In diesem Fall sind wir zur Rückabtretung der uns abgetretenen Forderungen und zur Übertragung von uns erworbener Miteigentumsanteile an neu hergestellten Sachen verpflichtet.

Wird unser Ware wesentlicher Bestandteil eines dem Kunden gehörenden Grundstückes (§§ 93, 94, 946 BGB) können wir von dem Kunden Einräumung einer Sicherheitshypothek in Höhe des nicht bezahlten Rechnungsbetrages der eingebauten Ware verlangen.

Urheberrecht / Leistungsschutzrecht

Die auf dieser Webseite veröffentlichten Inhalte, Werke und bereitgestellten Informationen unterliegen dem deutschen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Einspeicherung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Das unerlaubte Kopieren und Speichern der bereitgestellten Informationen auf dieser Webseite ist nicht gestattet und strafbar.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der Kunde ein Unternehmer, ist Erfüllungsort für beiderseitige Verpflichtung unser Sitz.

Ist der Kunde Kaufmann, ist der Gerichtsstand unser Sitz. Das Gleiche gilt wenn §38 Abs. 1 ZPO dahin geändert wird, dass eine Gerichtsstandvereinbarung mit einem Unternehmer (statt eines Kaufmanns) abgeschlossen werden kann, für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, soweit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die betreffende Änderung vom §38 Abs. 1 ZPO in Kraft getreten ist. Ferner ist Gerichtsstand unser Sitz, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BRD hat oder wenn er nach dem Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus der BRD verlegt hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.    

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

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